Aufenthaltsbestimmungsrecht

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Ein wichtiger Bestandteil des Sorgerechtes ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches in § 1627 BGB geregelt ist. Es dient den Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens bei Minderjährigen, sowie der Regelung des gewöhnlichen Aufenthaltes und somit  dem Wohnsitz des Kindes. Bei Streitigkeiten der Sorgerechtsberechtigten ergibt sich bis zu einer richterlichen Entscheidung ein rechtliches Vakuum, da die Herausgabe des Kindes/der Kinder, bei Entführung dieser durch einen der Sorgeberechtigten, nicht durch die Exekutive – hier Polizei – erzwungen werden kann. Sollte eine friedliche Einigung nicht möglich sein, so können wir auf Grund unserer Erfahrung nur empfehlen, per Eilantrag beim zuständigen Gericht, eine Entscheidung zu erwirken. Der normale Rechtsweg kann und wird Monate dauern und somit zum Verbleib der Kinder bei dem Sorgeberechtigten enden, bei dem es/sie während der gerichtlichen Auseinandersetzung wohnten. Dies erfolgt allein schon der Kontinuität der Kinder wegen, die als Gewohnheit oftmals bereits nach wenigen Monaten unterstellt wird.